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Satzung der DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V.

Unsere Satzung zum Downoad

 

... und zum nachlesen ...

 

DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V.

Vereinssatzung DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V.

Der Verein DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.


Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.


Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.


Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.


Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.


Als Mitglied im DJK Diözesanverband bekennt sich die DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V. zu den Grundsätzen und Wertmaßstäben der DJK-Familie.

A         Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften


B         Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste


C         Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins


D         Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

§ 18 Der Gesamtvorstand

§ 19 Abstimmung und Wahlen

§ 20 Abteilungen


E         Sonstige Bestimmungen

§ 21 Kassenprüfer

§ 22 Vereinsordnungen

§ 23 Haftung des Vereins

§ 24 Datenschutz im Verein


F          Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Mitglieder, Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn/Westfalen. Der Verein ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Coesfeld unter Nr. VR 1176 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Farben des Vereins sind „Rot-Weiß“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des allgemeinen Breiten- und Gesundheitssports, der präventiven Maßnahmen im Gesundheitswesen, des ambulanten Behindertensports, des Behindertensports als Breitensport, des Wettkampf- und Leistungssports und der sportlichen Jugendhilfe.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. eine entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
  4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
  6. die Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-leitern, Trainern und Helfern,
  7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  8. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
  9. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

Der Verein arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter, sportlicher Kameradschaft zusammen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein DJK Eintracht Stadtlohn 1920 e.V. mit Sitz in Stadtlohn verfolgt aus-schließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied

  1. im Landessportbund NRW,
  2. im Kreissportbund Borken,
  3. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden,
  4. im DJK-Diözesanverband des katholischen Sportverbandes der Diözese Münster und führt das DJK-Banner und das DJK Zeichen.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der zuständigen Fachverbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahme-antrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein sollte auch davon abhängig sein, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Mitgliedschaft kann der geschäfts-führende Vorstand durch Beschluss entscheiden. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern 
  3. Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-abteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Ehrenmitglieder werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit von der Mitglieder-versammlung gewählt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  2. Ausschluss aus dem Verein (gem. § 8),
  3. Tod,
  4. Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mitgliedsbeiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Vereinsordnungen begeht,
  2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  3. sich grob unsportlich verhält,
  4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Er ist mit der Bekanntgabe wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Dabei sind die abteilungsspezifischen Belange ausreichend zu berücksichtigen. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

Weiteres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäfts-unfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rede-rechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereins-ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereins-ausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Geldstrafen nach sich ziehen:

  1. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 €;
  2. befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag im Sinnes des § 8 dieser Satzung Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Gesamtvorstand;
  3. der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäfts-führende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der erste Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

 

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit öffentlicher Bekanntmachung (z.B. in der Münsterland Zeitung oder in der Wochenpost) und im Aushang an der Sportanlage und auf der Internetseite des Vereins einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Versammlung wählt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens ein Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitglieder-versammlung ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bzw. durch Aushang im Informationskasten am Wessendorf Stadion bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

 

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;
  4. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
  5. Entlastung des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands;
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands;
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern;
  9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  10. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

  1. Vorsitzenden;
  2. Vorsitzenden;
  3. Kassierer;
  4. Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann fachliche Beiräte bilden.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 18 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
  2. dem geistlichen Beirat;
  3. bis zu sechs Beisitzern;
  4. den Abteilungsleitern.

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere

  1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans und eventueller Nachträge;
  2. die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;
  3. Beratung und Beschlussfassung abteilungsübergreifende Angelegenheiten;
  4. Bestätigung eines gewählten Abteilungsleiters;
  5. Entscheidung über Neugründungen von bzw. Auflösung von Abteilungen.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.

Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Gesamtvorstands ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Sitzung festgestellt werden.

 

§ 19 Abstimmung und Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Jahres-hauptversammlung auf vier Jahre gewählt.

Der Vorstand wird im Wechsel alle zwei Jahre für vier Jahre wie folgt gewählt

Gruppe A:

bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern

Gruppe B:

bestehend aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu
drei Beisitzern.

Wählbar ist jedes aktive und passive Mitglied (§ 6 Abs. 2 und 3) mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl eines Amtes im Vorstand vorher schriftlich erklärt haben. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durch-zuführen, wenn dies von mindestens ein Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

Die Abteilungsleiter/innen werden von den Abteilungen gewählt (§ 20).

 

§ 20 Abteilungen

Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.

Die Bestätigung durch den Gesamtvorstand kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine andere Person als Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.

 

§ 21 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäfts-führenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 22 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss insbesondere folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung,
  2. Finanzordnung,
  3. Geschäftsordnung,

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 23 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den im § 31a BGB genannten Betrag im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 24 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 25 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Stadtlohn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den auf-nehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.04.2018 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.